DER SICHERHEITSDIENST

67 DSD 4 | 2023 RECHT Krankenkasse. In diese fließen verfassungsrechtliche Vorgaben mit ein. Nach diesen Maßstäben wahrt ein Versicherter seinen Anspruch auf weiteres Krankengeld durch rechtzeitiges Tätigwerden grundsätzlich auch dann, wenn er ohne zuvor vereinbarten Termin am ersten Tag nach einer zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit die Praxis des behandelnden Arztes zu üblicher Öffnungszeit persönlich aufsucht, um wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände darf ein Versicherter grundsätzlich darauf vertrauen, eine ArbeitsunfähigkeitsFolgefeststellung seines behandelnden Vertragsarztes wegen derselben Krankheit auch dann zu erlangen, wenn er die Arztpraxis ohne zuvor vereinbarten Termin am letzten noch anspruchserhaltenden Tag zu üblicher Öffnungszeit persönlich aufsucht. Ausgehend hiervon ist vorliegend die Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen für die Klägerin unschädlich, weil sie dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zuzurechnen ist. Mit dem persönlichen Aufsuchen der Praxis ihres behandelnden Hausarztes am 18. Juni 2018 als erstem Tag nach Ende der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ohne zuvor vereinbarten Termin zur üblichen Öffnungszeit, um eine Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen, hat sie rechtzeitig versucht, eine rechtzeitige ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zu erlangen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht darauf vertrauen durfte, noch am 18. Juni 2018 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erhalten, waren nicht festzustellen und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Dass es nicht an diesem Tag zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist, sondern erst verspätet am 20. Juni 2018, ist maßgeblich nicht der Klägerin zuzurechnen, sondern dem Vertragsarzt und der Krankenkasse. Denn das vom Vertragsarzt angeleitete Praxispersonal hat ihr trotz Schilderung ihres Anliegens wegen hohen Patientenaufkommens einen Termin erst für den 20. Juni 2018 gegeben, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wurde. Die dahinterstehende (naheliegende) Fehlvorstellung, dass rückwirkende Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen für Versicherte nicht leistungsschädlich seien, haben Krankenkassen mit zu verantworten, weil sie als maßgebliche Mitakteure im Gemeinsamen Bundesausschuss an dessen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie beteiligt sind, die eine begrenzte rückwirkende ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung zulässt. Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden Hessisches LAG vom 28. August 2023 – AZ: 16 TaBVGa 97/23 Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Nach den Vorgaben des BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Der Betriebsrat und sein Vorsitzender wendeten sich im Eilverfahren gegen ein dem Betriebsratsvorsitzenden erteiltes Hausverbot. Ein solches hatte die Arbeitgeberin, ein u. a. am Flughafen Frankfurt am Main tätiges Cateringunternehmen für Fluggesellschaften, mit der Begründung ausgesprochen, der Betriebsratsvorsitzende habe Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen. Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangsstempels bedient und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Die Arbeitgeberin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Sie leitete ferner ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein. Das ArbG gab der Arbeitgeberin auf Antrag des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden auf, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Das LAG wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Gegen Entscheidungen des LAG im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel. Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, so das Arbeitsgericht. Nach den Vorgaben des BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim ArbG stellen. Bei der Bewertung kommt es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt ist. Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahrens rechtfertigen könnte, ist im Übrigen nach den Umständen des Falles nicht festzustellen, so das Arbeitsgericht. 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