DER SICHERHEITSDIENST

78 DSD 1 | 2023 RECHT/VERGABERECHT Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung verlangt Angabe einer Höchstmenge oder eines Höchstwertes OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – Verg 3/22 Von Rechtsanwalt Alexander Nette 1. Sachverhalt Der Auftraggeber schreibt einen Rahmenvertrag über Dienstleistungen im offenen Verfahren aus. In den Vergabeunterlagen wird ein maximales Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung in Euro angegeben. Der abzuschließende Vertrag sieht vor, dass die Rahmenvereinbarung jederzeit auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden kann, wenn das genehmigte Budget des Auftraggebers ausgeschöpft ist. Das Angebot der Antragstellerin wird wegen fehlerhafter Preisangaben gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV ausgeschlossen. Der Auftraggeber macht eine Änderung der Angebotspreise geltend aufgrund von Anpassungen im Preisblatt, die die Antragstellerin vorgenommen hat. Die Antragstellerin rügt ihren Ausschluss und verweist unter anderem darauf, dass aufgrund einer fehlenden Höchstabnahmemenge, ab deren Erreichen die Rahmenvereinbarung endet, eine Kalkulation nicht möglich gewesen sei. Sie rügt einen Verstoß gegen den Grundsatz der GleichbehandlungundderNichtdiskriminierung. Den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin weist die Vergabekammer als unzulässig zurück, vor allem mit der Begründung, dass ein entstehender Schadennicht hinreichenddargelegt sei. Gegen diese ablehnende Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG). 2. Entscheidungsgründe Das OLG gibt der sofortigen Beschwerde statt und führt aus, dass der Nachprüfungsantrag sowohl zulässig als auch begründet sei. Sie versetzt das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurück und gibt dem Auftraggeber auf, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht, das Verfahren zu wiederholen. Nach Auffassung des OLG ist der Nachprüfungsantrag zulässig und die Antragstellerin antragsbefugt. Eine Rügeverpflichtung bis zum Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe lehnt das OLG im Gegensatz zur Vergabekammer mit der Begründung ab, dass der Vergaberechtsverstoß – die fehlende Angabe einer Höchstmenge für die Rahmenvereinbarung – für die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar war. Es komme insoweit nicht nur auf die positive Kenntnis der Tatsachen, sondern auch auf die entsprechende rechtliche Bewertung an. NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen, ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Lehrbeauftragter für Vergaberecht und Vertragsmanagement an der Westfälischen Hochschule. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.vergaberecht.cc. RA Alexander Nette, LL. M kreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (AZ: C-120/21) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole. Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnteder Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. DenAnspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.

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