DER SICHERHEITSDIENST

56 DSD 2 | 2022 RECHT Arbeitsrecht in Kürze Von Rechtsanwältin Cornelia Okpara Urlaub trotz Corona-Quarantäneanordnung Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. Dezember 2021, Az.: 2 Sa 488/21 Legt ein Arbeitnehmer trotz behördlicher Quarantäneanordnung keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, werden Urlaubstage angerechnet, so das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln. Arbeitnehmer, die während ihrer Urlaubstage in eine behördlich angeordnete Quarantäne müssen, bekommen diese auch dann angerechnet, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubstage wegen der häuslichen Absonderung nicht nutzen kann. Diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 7. Juli 2021, 2 Ca 504/21) hat nun das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil bestätigt. Eine Arbeitnehmerin klagte auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen, die sie als Kontaktperson ersten Grades ihres an Corona erkrankten Kindes in einer behördlich angeordneten Quarantäne verbrachte. Sie behauptete, dass ein positiver Infektionstest vorlegen habe, sie hätte jedoch keine Symptome festgestellt und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Mangels einer solchen ärztlichen Bescheinigung wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage auf Nachgewährung der Urlaubstage ab. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sähe zwar vor, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, doch müsste eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen werden. Eine behördliche Quarantäneanordnung ersetzt nicht die benötigte Bescheinigung, da sie keine Arbeitsunfähigkeit nachweist. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Auffassung. Schadensersatz wegen unverhältnismäßiger Datenübermittlung im Konzern Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2021, Az.: 17 Sa 1185/20 Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Var. 1 DSGVO („Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist nur erforderlich, wenn kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO ist neben der berechtigten Erwartungshaltung der betroffenen Person maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Verantwortliche seinen Informationspflichten nach der DSGVO gegenüber der betroffenen Person nachgekommen ist und dieser die Möglichkeit gegeben hat, ihre nach der DSGVO bestehenden Rechte wahrzunehmen. Der Fall: Ein Klinikbetreiber übermittelte ohne Einwilligung seiner Arbeitnehmer personenbezogene Daten an eine konzernzugehörige Gesellschaft, die Aufgaben der Organisation, des Managements und des Personalcontrollings im Klinikverbund wahrnahm, allerdings nicht mit der Personalverwaltung befasst war, die vielmehr von dem Klinikbetreiber selbst durchgeführt wurde. Zu den an die Managementgesellschaft übermittelten, weder anonymisierten noch pseudonymisierten Daten gehörten Namen und Vornamen, Arbeitsverträge, Einstellungsdaten, Gehälter sowie Ansprüche auf Prämien und Tantiemen. Eine Arbeitnehmerin der Klinik verklagte die Managementgesellschaft vor dem Landgericht (LG) Bochum und in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf Löschung der an sie übermittelten Daten und auf Schadensersatz, der ihr vom LG Bochum in Höhe von 8.000 Euro und vom OLG Hamm in Höhe von 4.000 Euro rechtskräftig zugesprochen wurde. In einem weiteren Prozess vor dem Arbeitsgericht Herne verklagte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber, auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Managementgesellschaft sowie auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Das Arbeitsgericht gab der Unterlassungsklage vollständig und der Schadensersatzklage in Höhe von 2.000 Euro statt. Die Berufung des Klinikbetreibers und die Anschlussberufung der Arbeitnehmerin, die eiStellvertretende Hauptgeschäftsführerin des BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft RA Cornelia Okpara

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