DER SICHERHEITSDIENST

RECHT 61 DSD 1 | 2022 Er ist der Ansicht, dass auch die nicht unterbrochenen Ruhepausen Arbeitszeit seien. In erster und zweiter Instanz obsiegte der Kläger, das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hob das Urteil jedoch auf und verwies die Rechts- sache an das vorlegende Gericht zurück. II. Entscheidungsgründe Der EuGH hat entschieden, dass die Pausenzeiten des Klägers zu vergüten sind. Dies stellte das Gericht vor dem Hintergrund fest, dass der Kläger während seiner Pausen einer Bereitschaftsregelung unterlag und verwies auf seine jüngstenEntscheidungenzumThemaBereitschaftszeit (u. a. Radiotelevizija Slovenija, Urteil vom 9. März 2021, C-344/19). Nach seiner Auffassung ist ein Arbeitnehmer, der während einer Bereitschaftszeit verpflichtet ist, zur sofortigen Verfügung an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, gezwungen, sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufzuhalten und kann weniger frei über die Zeit verfügen, in der er nicht in Anspruch genommen wird. Folglich sei der gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, als Arbeitszeit einzustufen. Darüber hinaus ist der EuGH der Ansicht, dass auch Bereitschaftszeiten während der Pause als Arbeitszeit anzusehen sind, sofern sich der Arbeitnehmer aufgrund der vom Arbeitgeber auferlegten Einschränkungen nicht seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen kann. Aus dem Urteil C-344/19 leitet das Gericht her, dass unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 sämtliche Bereitschaftszeiten fallen, während denen demArbeitnehmer bestimmte Einschränkungen auferlegt sind, die ihn in der Ausübung seiner Interessen ganz erheblich beeinträchtigen. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Zeit, in denen der Arbeitnehmer während seiner Ruhepause, in der er, wenn nötig, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss, als Arbeitszeit einzustufen ist, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung ergibt, dass die während der Pause auferlegten Einschränkungen den Arbeitnehmer objektiv erheblich in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigen. Kurzarbeit und Urlaubsanspruch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2021 – AZ: 9 AZR 225/21 Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Coronapandemie führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien KurzarbeitsvereinbaBild: Zerbor – stock.adobe.com

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