DER SICHERHEITSDIENST

WIRTSCHAFT UND POLITIK 48 DSD 1 | 2022 einfach erkennbaren Mängeln wie zum Beispiel zu niedrigen Summen war der besondere Knackpunkt der Versicherungsschutz für die strafbaren Handlungen der Sicherheitsmitarbeiter. Laut Rechtsprechung des BGH haftet jeder Sicherheitsdienstleister für diese Art von Schäden unbegrenzt. Hierbei geht es insbesondere um drei Arten von möglichen Schadenursachen: • Brandstiftung; • Diebstähle und • Telefon- und Internetmissbrauch. Gute Versicherungsdeckungen bieten Versicherungsschutz für alle drei Problemfelder. Gefordert wird vonder DINnurVersicherungsschutz für den Diebstahl durch eigene Mitarbeiter. Aber dieser Nachweis wird von zwei Dritteln der Unternehmen nicht erbracht. Ein weiteres hochproblematisches Thema ist der Versicherungsschutz für die Beschädigung und Vernichtung bewachter Sachen. Legt § 14 BewachV zu dieser Art von Sachschäden eine Summe von 250.000 Euro fest, so macht die DIN dazu leider keine Vorgabe. Das Ergebnis ist, dass trotz auf den ersten Blick hoher Summen bei genauerem Hinsehen erkennbar ist, dass eine Reihe vonVersicherern die Millionensummen im Kleingedruckten wieder auf die Mindestversicherungssumme von § 14 BewachV reduzieren. Dies passiert zwar für das versicherte Unternehmen wie den Auftraggeber klar nachlesbar, wird aber von beiden Parteien nicht verstanden und deshalb durchgewunken. Bei einem großen Schaden – z. B. durch die weggeworfene Zigarette eines Mitarbeiters, die das Objekt des Auftraggebers durch Brand zerstört – wird der Auftraggeber zunächst seine eigene Sachversicherung in Anspruch nehmen. Der Sachversicherer wird dann versuchen, den Schaden bei dem Sicherheitsdienstleister zu regressieren. Mangels eigener ausreichender Versicherungslösung wird das Bewachungsunternehmen in die Insolvenz gehen. Der Vertrag des Auftraggebers kann nicht entlastet werden. Die Konsequenz sind drastische Beitragserhöhungen in der Sachversicherung. Insoweit hat auch der Auftraggeber ein deutliches Interesse, den Versicherungsschutz der Bewachungshaftpflicht seines Dienstleisters sicherzustellen. Bemerkenswert ist ebenfalls, dass man anscheinend nur einen großen Namen und einen bekannten Versicherer benötigt, beides mit einer über der von der DIN geforderten Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden und einer englischen Übersetzung kombiniert und dann überall durchgewunken und akzeptiert wird. Die geprüfte Versicherungsbestätigung eines großen deutschen Geld- und Wertdienstleisters (Geld- und Wertdienste unterliegen der Bewachungsverordnung) • bestätigt weder Deckung als Bewachungsunternehmen nach der DIN • noch erfüllt sie die Vorgaben von § 14 BewachV und • ist nahezu komplett inhaltsleer. Es wird unter dem Punkt „Betriebsbeschreibung“ schlicht bestätigt, dass dieses Unternehmen eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung hat, für welche Tätigkeit wird nicht verraten. Explizit ausgeschlossen wird der von § 14 BewachV mit mindestens 12.500 Euro geforderte Versicherungsschutz für Vermögensschäden („Pure financial losses“). Weshalb dann später trotz dieses Ausschlusses für etwas, was ausdrücklich nicht da ist, eine Versicherungssumme für Vermögensschäden benannt wird, erschließt sich nicht. Mit einer solchen Bestätigung könnte das Unternehmen keine Gewerbeerlaubnis nach § 34a GewO erhalten, wenn der Bedarf bestünde und es nicht schon eine solche hätte. Allerdings gehört es nicht zu den Kernkompetenzen chronisch überlasteter Mitarbeiter in Gewerbeämtern, Versicherungsbestätigungen richtig zu lesen, sodass diese Einschätzung falsch sein kann. Zwar erfüllen 60 Prozent der geprüften Unternehmen die Vorgabe zu Schlüsselverlusten, das bedeutet aber auch, dass 40 Prozent es nicht tun. Meistens gibt es gar keinen Nachweis in der Bestätigung, da § 14 BewachV dies nicht fordert. Einem aufmerksamen Prüfer könnte das auffallen. Unverständlich ist ebenfalls, dass es Unternehmen gibt, bei denen bei der Prüfung bekannt war, dass sie den Versicherungsschutz gemäß DIN erfüllen, ihn aber nicht durch eine geeignete Bestätigung entsprechend nachweisen. Der Sinn dieses Vorgehens erschließt sich nicht. Nach diesen erschreckenden, aber leider nicht überraschenden Ergebnissen bekommt Ziffer 4.13 der DIN ein besonderes Gewicht. Dort ist geregelt, dass „… das jeweilige Subunternehmen die beauftragten Dienstleistungen entsprechend den Anforderungen nach diesem Normteil (erfüllen muss)“. Dies bedeutet, dass der Hauptauftragnehmer prüfen und dokumentieren muss, dass der von ihm eingesetzte Subunternehmer auch die Vorgaben der DIN zum Versicherungsschutz erfüllen muss. Bis zum flächendeckenden Erfüllen dieser Vorgabe ist es noch ein weiter Weg, wie die durchgeführte Untersuchung zeigt. Es ist sehr sinnvoll, dass der Prüfung von Versicherungsbestätigungen zum Schutz des eigenen Unternehmens mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird, als dies meistens der Fall ist. Besser ist es jedoch, den Subunternehmern ein standardisiertes Formular zur Gegenzeichnung vorzulegen, welches den Standard der DIN abbildet und von den Versicherern der Subunternehmer nur gegengezeichnet und gestempelt werden muss. Bild: Coloures-Pic – stock.adobe.com

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